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Jagdrecht

Für Sie in diesem Fachbereich tätig:

Matthias Volquardts

Rechtsanwalt

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Jagdrecht

Das ist des Jägers Ehrenschild,
Daß er beschützt und hegt sein Wild,
Waidmännisch jagt, wie sich’s gehört,
Den Schöpfer im Geschöpfe ehrt!

Dieser Strophe aus dem Gedicht „Waidmannsheil“  von  Oskar v. Riesenthal, die um das Jahr 1880 veröffentlicht wurde, diente und dient vielen Jägern, so sicher auch Ihnen als Richtschnur.

Da Sie diese Seite angesteuert haben, werden Sie Fragen rund um das Jagdrecht haben. Bei der Lösung Ihrer Fragen und Probleme helfen wir Ihnen gern.

Wir begleiten Sie bei Fragen rund um die Jagd.

Jagdpachtvertrag

Wer einen gemeinschaftlich mit anderen einen Jagdpachtvertrag abschließt sollte seine Rechte und Pflichten kennen. Kommt es zu Streit hängen die Beteiligten für lange Zeit in dem Pachtvertrag. Einen einfachen Ausstieg gibt es nicht.

Rechte der Jagdpächter untereinander oder deren Recht, entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnisscheine auszugeben sollten klar sein. Schon die Frage, wer einen Begehungsschein erteilen darf kann Unfrieden stiften, wenn ein Pächter nicht mitzieht. Weiß der „eingeladene Gast“, dass einer der Pächter nicht will, dass er im Revier jagt, ist der Weg zur Jagdwilderei nicht weit.

Entziehung der Jagderlaubnis oder der Waffenbesitzkarte

Jeder Jäger muss sich der Verantwortung bewußt sein, Waffen besitzen und zur Jagd führen zu dürfen. Hier sollten einerseits die rechtlichen Rahmendaten zur Lagerung der Waffen und andererseits die tatsächliche Handhabung auf der Jagd den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Zu beachten sind natürlich die Unfallverhütungsvorschriften.

Brauchbare Hunde

Eine Gemeinschaftsjagd ohne brauchbare Jagdhunde kann, wie ein Eilverfahren kürzlich zeigte den Jagdschein gefährden. Ein Blick in das Landesjagdgesetz zeigt die Pflichten des Jagdleiters deutlich auf. Brauchbar ist hierbei nur der Hund, der eine Brauchbarkeitsprüfung erfolgreich bestanden hat.

Vereinbaren Sie gern einen Termin mit uns!