Die Wirksamkeit der Kündigung einerseits und die Höhe der Abfindung andererseits sind bei Kündigungsschutzklagen Kernpunkte. Als Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht kläre ich mit Ihnen die relevanten Fragen. Hierfür erhalten Sie sehr kurzfristig einen Termin.
Nur mit guter Argumentation und Kenntnis des Arbeitsrechts ist ein bestmögliches Ergebnis insbesondere im Hinblick auf die Abfindung oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu erzielen.
Neben der Abfindung sind Zeugnis, Turboklausel, Freistellung wichtig. Auch Anrechnung von Freizeitausgleichs- oder Urlaubsansprüchen etc. sind in die Verhandlung bzw. die Aufhebungsvereinbarung oder den Aufhebungsvertrag einzubringen.
Der Arbeitgeber, der ahnt oder weiß, dass seine Kündigung vor dem Arbeitsgericht nicht standhält oder dass die Kündigung auf tönernen Füssen steht, ist in der Regel bereit, eine Abfindung zu zahlen.
Der Arbeitnehmer hat ein Interesse daran , sich den etwaigen Abgang durch eine Abfindung versüßen zu lassen.
Ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht zwangsläufig, es sei denn, er folgt aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder sonstigen verbindlichen Vereinbarungen.
Wichtig ist also, die eigene Rechtsposition zu kennen, um aus dieser Position heraus die Verhandlungstaktik im Kündigungsschutzverfahren zu bestimmen.
Die Klärung des der Kündigung zugrunde liegenden Kündigungsgrundes (verhaltensbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung oder betriebsbedingte Kündigung), der Wirksamkeit etwaiger vorausgegangener Abmahnungen und die zu treffende Sozialauswahl sind von zentraler Bedeutung. Einer verhaltensbedingten Kündigung muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen. Auch hier sind arbeitsrechtliche Parameter zu beachten, die dazu führen dass nicht jedes Schreiben auf dem Abmahnung steht tatsächlich eine wirksame Abmahnung darstellt.
Beachten Sie, dass eine Kündigung nach deren Zugang i. d. R. nur binnen drei Wochen bei dem zuständigen Arbeitsgericht angegriffen werden kann. Wird die Klage nicht binnen dieser Frist eingereicht ist die Kündigung, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, rechtswirksam.
Eile ist also geboten.
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